Archivierungspflicht

Gesetzeslage

Seit dem 1. Juni 2002 gelten die revidierten Regelungen der Art. 957 bis 963 des Obligationenrechts, welche vorschreiben, dass Geschäftskorrespondenz für 10 Jahre archiviert werden muss. Darunter fällt auch elektronischer Datenverkehr wie zum Beispiel E-Mail.
Die Archivierung muss folgende Regeln erfüllen:

  • Die Daten müssen für eine Dauer von 10 Jahren archiviert werden.
  • Echtheit und Unfälschbarkeit müssen nachweisbar sein.
  • Der Zeitpunkt der Speicherung muss unfälschbar Nachweisbar sein.
  • Die Gewährleistung der Lesbarkeit muss erfüllt werden.
  • Die Daten müssen innert nützlicher Frist wiederherstellbar sein.
  • Dem Datenschutz unterliegende Daten müssen verschlüsselt archiviert werden.


Verantwortlich ist in erster Linie die Geschäftsleitung.

Mit der Datensicherung der Firma DataTrust erfüllen Sie die gesetzliche Aufbewahrungspflicht in allen Punkten.

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